Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Tel: 040 74214695


Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


20

Vereinbart ein Reiseveranstalter mit seinem Kunden bei der Buchung einer Reise eine Anzahlung, die 20 % des Reisepreises übersteigt, so ist diese in der Regel unverhältnismäßig und daher unzulässig.

Anzahlungen in dieser Höhe können bei Vertragsschluss bei Reisen einer bestimmten Kategorie in allgemeinen Reisebedingungen nur dann wirksam vorgesehen werden, wenn eine der verlangten Anzahlung entsprechende Vorleistungsquote des Reiseveranstalters vorliegt.
Insbesondere trägt eine solche Anzahlung in pauschalierter Form dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter einerseits ein anerkennenswertes Interesse daran hat, dass der Reisende durch eine gewisse Anzahlung die Ernsthaftigkeit seines Reisewunsches und seine Fähigkeit und Bereitschaft dokumentiert, seine Vertragspflichten zu erfüllen und andererseits typischerweise zumindest in gewissem Umfang Kosten aufwenden muss, um das Leistungsangebot bereitzustellen und bereitzuhalten, aus dem der Reisende seine Auswahl getroffen hat und das er selbst oder durch ihm vertraglich verbundene Leistungsträger zum vereinbarten Reisezeitpunkt erbringen muss.

Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Art, Umfang und Qualität der vertraglich versprochenen Reiseleistungen und den unterschiedlich hohen Vorleistungen muss nicht zwingend gegeben sein.
Aufgrund der Sicherstellung der Rückzahlung des Reisepreises im Insolvenzfall trifft den Reisenden kein Ausfallrisiko hinsichtlich der Anzahlung und er ist ohnehin verpflichtet, den gesamten Reisepreis vor Reiseantritt zu zahlen, sodass die Anzahlung als nicht unverhältnismäßig belastend anzusehen ist.

Mit Vertragsschluss fällig werdende Provisionszahlungen des Reiseveranstalters an das Reisebüro, das die Reise vermittelt hat, können als Vorleistungen des Reiseveranstalters zu berücksichtigen sein.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 71 16 vom 25.07.2017
Normen: BGB § 651a Abs. 1
[bns]