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Fluggesellschaften müssen für einen ausreichenden Vorrat an Enteisungsmitteln sorgen

Lieferengpässe bei Enteisungsmitteln für Flugzeuge stellen keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar, weshalb eine Fluggesellschaft Passagieren bei einem ausgefallenen Flug eine Entschädigung zahlen muss.


Alle Jahre wieder sieht man in den Wintermonaten Bilder von Flughäfen, auf welchen Servicemitarbeiter emsig bemüht sind eingefrorene Flugzeuge vom Eis zu befreien. Regelmäßig müssen in diesem Zusammenhang Flüge abgesagt werden. Eine solche Absage traf auch eine 24-köpfige Reisegruppe, welche von Berlin nach Rom wollte. Eine Entschädigung wurde von Seiten der Fluggesellschaft mit der Begründung abgelehnt, dass ein allgemeiner Mangel an Enteisungsmittel geherrscht hätte. Folglich würde sie nicht die Verantwortung für den ausgefallenen Flug treffen.

Das Gericht hingegen kam zu dem Urteil, dass die Fluggesellschaft sehr wohl für den Mangel verantwortlich ist. Denn die Enteisung gehört im Winter zu den notwendigen Vorbereitungen eines Fluges. Für diese trägt die Gesellschaft unabhängig davon die Verantwortung, wer mit der Besorgung des Mittels betraut wurde. In diesem Zusammenhang kann sich die Fluggesellschaft auch nicht auf einen Lieferengpass berufen. Denn einem solchen kann mit einer rechtzeitigen Beschaffung und vernünftigen Vorratshaltung entgegengewirkt werden. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kann deshalb nicht von einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne der rechtlichen Grundlagen ausgegangen werden, aufgrund dessen die Fluggesellschaft eine Entschädigung verweigern kann.
 
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil OLG Brandenburg 2 U 3 13 vom 19.11.2013
Normen: Art. 5 I, III Verordnung (EG) Nr.261/2004
[bns]